Bundesautobahn A 9 Lärmschutz Freimann
© Bayerische Straßenbauverwaltung

Natur- und Umweltschutz im Straßenbau

Der Natur- und Umweltschutz im Straßenbau umfasst, neben den klassischen Schutzgütern der Landschaftsplanung, auch den Lärmschutz und die Belastung durch Luftschadstoffe.

Naturschutz im Straßenbau

Verkehrswege dienen der Abwicklung von Mobilität für Wirtschaft und Gesellschaft. In Bayern stehen viele Nutzungsansprüche nebeneinander. Alle baulichen Anlagen wirken auf vorhandene Nutzungen und / oder auf Umwelt und Natur ein. Zur zielgerichteten Umweltvorsorge werden bei Planungen von Baumaßnahmen die vielfältigen Auswirkungen sowie deren Wechselwirkung berücksichtigt: auf die Menschen und ihre Gesundheit, auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Der Straßen- und Verkehrswegebau achtet schon frühzeitig auf umweltverträgliche Regelungen. Mit umweltbezogenen Maßnahmen bei Bau, Betrieb und Unterhaltung von Straßen setzt er die Ziele und Grundsätze von Natur- und Artenschutz sowie Landschaftspflege um.

Weitergehende Informationen zu den Fragen des Naturschutzes finden Sie in unserer Rubrik Landschaftsplanung.

Lärmschutz

Der Straßenverkehr ist eine wesentliche Quelle des Verkehrslärms. Drei Viertel der Bevölkerung fühlt sich nach repräsentativen Meinungsumfragen davon belästigt, ein Viertel sogar stark.
Hauptursache der vermehrten Lärmbelästigung ist die enorm gestiegene Verkehrsbelastung auf unseren Straßen, vor allem durch Lkw. Aber auch der starke Siedlungsdruck, das Heranrücken der Bebauung an Verkehrswege und der Straßenneubau haben die Zahl der vom Straßenlärm Betroffenen erhöht.

Die Betroffenen bestmöglich zu schützen und dabei die gesetzlichen, wirtschaftlichen und gestalterischen Rahmenbedingungen zu beachten, ist eine wichtige Aufgabe der Bayerischen Straßenbauverwaltung.

Beim Lärmschutz an neuen und bestehenden Straßen unterscheidet man zwischen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung.

Lärmvorsorge

Der Lärmschutz bei Neubau oder wesentlicher Änderung von Straßen als Lärmvorsorge wird durch das Bundesimmissionsschutzgesetz und die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung geregelt. Diese Verordnung legt gebietsspezifische Lärmgrenzwerte für Tag und Nacht sowie Berechnungsgrundlagen fest. Sofern ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, wird unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zwischen aktivem und passivem Lärmschutz (zum Beispiel Lärmschutzfenster) abgewogen. Durch Materialwahl und entsprechende Gestaltung wird eine gute Einpassung der Lärmschutzeinrichtung in die landschaftliche und städtebauliche Umgebung angestrebt.

Zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen gehören:

  • planerische Aspekte (zum Beispiel Abrücken des Verkehrsweges von der schutzbedürftigen Bebauung)
  • Lärmschutzwälle und -wände
  • Einschnitts- und Troglagen
  • lärmmindernde Straßenoberflächen
  • Teil- und Vollabdeckungen (Einhausung)

Mehr zum Thema lärmmindernde Fahrbahnen finden Sie auf unserer Internetseite Leiser Straßenverkehr Bayern.

Passiver Lärmschutz im Rahmen der Lärmvorsorge kommt in der Regel als ergänzende Schutzmaßnahme oder bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten für aktive Maßnahmen in Frage.

Lärmsanierung

Auf Leistungen für die Lärmsanierung an vorhandenen Straßen besteht dagegen kein gesetzlicher Anspruch. Lärmschutz kommt hier als Leistung des Straßenbaulastträgers in Betracht, wenn festgelegte Auslösewerte für die Lärmsanierung überschritten werden und haushaltsrechtlich Mittel zur Verfügung stehen. Sowohl der Bund als auch Bayern haben bereits 2010 die Auslösewerte für die Lärmsanierung um 3 Dezibel(A) abgesenkt. Im Jahr 2020 wurde nun eine Absenkung der Auslösewerte um weitere 3 Dezibel(A) beschlossen.

Berechnung statt Messung

Die von öffentlichen Straßen ausgehende Lärmbelastung darf gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ausschließlich durch Berechnung mit einem vorgegebenen Berechnungsverfahren (bis 01.03. 2021 RLS-90, ab 02.03.2021 RLS-19) ermittelt werden. Dadurch werden die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und die jederzeitige Reproduzierbarkeit gewährleistet.

Lärmpegelmessungen liefern unter veränderten Randbedingungen unterschiedliche Messergebnisse und sind daher als nicht repräsentative "Momentaufnahmen" für eine nachvollziehbare Beurteilung der Lärmbelastung nicht geeignet.

Belastung durch Luftschadstoffe

Neben den Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm sind die Anwohner einer Straße auch den vom Verkehr ausgehenden Schadstoffbelastungen ausgesetzt. Der Kfz-Verkehr ist Hauptverursacher für die kritischen Messwerte bei Feinstaub und Stickstoffdioxid.

Die Luftverunreinigungen an Straßen werden von der Straßenbauverwaltung, den Umweltbehörden und beauftragten Fachbüros abgeschätzt und mit der gebietsbezogenen Vorbelastung überlagert. Die so ermittelten Immissionen werden im Rahmen der planerischen Abwägung mit den einschlägigen EU-Richtlinien und der dazu ergangenen 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) auf ihre Verträglichkeit geprüft.

Die im Regelfall bei Neu- und Ausbaumaßnahmen an hochbelasteten Straßen erforderlichen Lärmschutzwälle und -wände beschränken auch die Ausbreitung der vom Verkehr ausgehenden Luftschadstoffe.