Schutz von Wohnraum bei Kurzzeitvermietung
Digitales Registrierungsverfahren für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum
Mit Wirkung zum 1. April 2026 wurde das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) geändert, damit die Gemeinden Wohnraum noch besser vor missbräuchlicher Nutzung schützen können. Ziel ist, dass Wohnungen vor allem für die Menschen vor Ort erhalten werden.
Gemeinden, in denen Wohnraum knapp ist, können im Rahmen ihrer Zweckentfremdungssatzung ein digitales Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietungen einführen. Jede Gemeinde entscheidet selbst, ob sie ein Registrierungsverfahren einführt.
Registrierungspflicht für Gastgeber
Wenn die Gemeinde ein Registrierungsverfahren eingeführt hat, gilt eine Registrierungspflicht für Gastgeber.
Gastgeber, die eine möblierte Unterkunft über Online‑Plattformen kurzfristig vermieten wollen, müssen die Unterkunft vorher online bei der Gemeinde registrieren. Kurzfristig ist eine Vermietung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten ohne Unterbrechung.
Bei der Registrierung muss der Gastgeber seinen Namen und die Adresse der Wohnung angeben und gegebenenfalls Nachweise einreichen.
Die Gemeinde vergibt automatisch und kostenlos eine Registrierungsnummer für die Unterkunft, die der Gastgeber im Inserat auf der Online-Plattform angeben muss.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden. Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Gasthöfe, Pensionen oder Hostels müssen nicht registriert werden.
EU weiter Datenaustausch – mehr Transparenz, bessere Kontrolle
Mit der Änderung des Zweckentfremdungsgesetzes zum 1. April 2026 wird die Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 umgesetzt. Die Verordnung schafft einen einheitlichen digitalen Rahmen, über den Daten zu Kurzzeitvermietungen ausgetauscht werden können.
Gemeinden, die das Registrierungsverfahren nutzen, können über eine zentrale digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur monatlich die relevanten Vermietungsdaten von den Online‑Plattformen abrufen.
So lassen sich illegale Kurzzeitvermietungen leichter erkennen und verhindern – nicht nur in Bayern, sondern europaweit.
Was bedeutet das für Sie als Gastgeber?
- Möchten Sie Ihre Wohnung kurzfristig vermieten?
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob diese ein Registrierungsverfahren für Kurzzeitvermietungen vorsieht. - Registrieren Sie Ihre Unterkunft online – das geht schnell und kostenlos.
- Geben Sie die erhaltene Registrierungsnummer im Inserat auf der Online-Plattform an.
