Gefahrgutbeförderung

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

Um diese Gefahren abzuwenden, wurden für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern sowie im See- und Luftverkehr internationale Regelwerke geschaffen, die regelmäßig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.

Internationale Regelwerke für die Beförderung gefährlicher Güter

Mobilität findet über die Grenzen von Ländern hinweg statt. Deswegen findet man im Bereich des Gefahrguts viele europäische und internationale Regelungen. Hier ein Überblick:

  • Straßenverkehr: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Eisenbahnverkehr: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • Binnenschifffahrt: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  • Seeschifffahrt: International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
  • Luftverkehr: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrt-Organisation (ICAO-TI)

Zuständigkeit für die Beförderung gefährlicher Güter

Anträge und Genehmigung Zuständigkeit in Bayern
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Straßenverkehr (ADR) Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Eisenbahnverkehr (RID)
für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Binnenschifffahrt (ADN) auf schiffbaren Binnengewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Fahrwegbestimmung im Straßenverkehr nach § 35a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) Kreisverwaltungsbehörden