Clean Vehicles Directive und Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Die europäische Richtlinie (EU) 2019/1161 „Clean Vehicles Directive“ (CVD) wurde in Deutschland mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt. Durch das Gesetz werden den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern verbindliche Quoten für die Beschaffung von sauberen sowie emissionsfreien Fahrzeugen der Klassen M und N (leichte und schwere Nutzfahrzeuge sowie Busse) vorgegeben. Ein wichtiger Anwendungsfall des Gesetzes ist die Beschaffung kommunaler Busse im ÖPNV und kommunaler Nutzfahrzeuge bzw. Nutzfahrzeuge der Kommunalunternehmen.

Wen betrifft das SaubFahrzeugBeschG?

Das SaubFahrzeugBeschG richtet sich in erster Linie an die öffentlichen Auftraggeber (§ 99 GWB) und Sektorenauftraggeber. Dazu zählen nicht nur Kommunen und staatliche Behörden einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Einheiten, wie z. B. Ämter, Regiebetriebe oder Eigenbetriebe, sondern auch privatrechtlich organisierte Kommunal- und Verkehrsunternehmen unter den Voraussetzungen der §§ 99 Nr. 2, 100 GWB. Unter die Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) fallen öffentliche und private Auftraggeber in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Verkehr.

Die Beschaffungsvorgaben

Die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber haben bei der Beschaffung von Fahrzeugen die vorgegebenen Mindestquoten sauberer sowie emissionsfreier Fahrzeuge einzuhalten. Pkw und leichte Nutzfahrzeuge werden über Grenzwerte zu CO2- und Luftschadstoffemissionen als „saubere Fahrzeuge“ definiert, während schwere Nutzfahrzeuge und Busse aufgrund der Nutzung alternativer Kraftstoffe (z.B. Strom, Wasserstoff, Erdgas, Biokraftstoffe) unter diese Definition fallen.

Die Mindestquoten gelten für zwei Grundsachverhalte:

  • Der öffentliche Auftraggeber beschafft direkt durch Kauf, Leasing oder Anmietung Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.
  • Der öffentliche Auftraggeber vergibt Dienstleistungsaufträge (z. B. ÖPNV, Abholung von Siedlungsabfällen) an Dritte. Eine Übersicht der betroffenen Dienstleistungen mit CPV-Referenznummern finden Sie in Anlage 2 zu § 3 Nr. 3 des SaubFahrzeugBeschG.

Ausnahmen gelten aufgrund der Einsatzanforderungen oder begrenzter Marktverfügbarkeit unter anderem für bestimmte

  • land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
  • Kettenfahrzeuge,
  • Fahrzeuge für die Verrichtung von Arbeiten, die nicht für die Personen- oder Güterbeförderung geeignet sind und nicht auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert sind,
  • Fahrzeuge, die für den Einsatz der Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz etc. entwickelt und gebaut oder dafür angepasst wurden,
  • Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen entwickelt und gebaut wurden.

Die vollständigen Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in § 4 des Gesetzes dargestellt.

Schwellenwerte

Bei Kauf, Miete oder Leasing von Straßenfahrzeugen fallen die Beschaffungsvorgänge nur in den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG, wenn der jeweils geschätzte Auftragswert die geltenden EU-Schwellenwerte im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU und der Sektorenverordnung erreicht. Der Schwellenwert des EU-Vergaberechts liegt seit 1. Januar 2024 bei

  • 143.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden
  • 221.000 Euro für öffentliche Auftraggeber
  • 443.000 Euro für Sektorenauftraggeber

Öffentliche Dienstleistungsaufträge

Auch öffentliche Dienstleistungsaufträgen zur Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch öffentliche oder private Verkehrsunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 3 Nr. 2 SaubFahrzeugBeschG). Mit Blick auf den Jahresdurchschnittswert des Auftrages oder die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung gibt es zwei Ausnahmen. Liegt einer der beiden Werte unter dem Grenzwert, findet das Gesetz keine Anwendung. Der Grenzwert für den Jahresdurchschnittswert von Aufträgen liegt bei 1 Million Euro, der für die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung bei 300.000 Kilometern. Für Auftragnehmer, die nicht mehr als 23 betroffene Straßenfahrzeuge betreiben, gelten Grenzwerte von 2 Millionen Euro oder 600.000 Kilometern.

Referenzzeiträume

Die festgelegten Mindestziele sind nicht bei jedem einzelnen Beschaffungsvorgang, sondern in Summe über den gesamten jeweiligen Referenzzeitraum zu erfüllen.

Es gibt zwei Referenzzeiträume für Beschaffungsquoten, bei denen sich die Vorgaben sukzessive verschärfen:

eine Tabelle mit den Titeln: Fahrzeugklassen, Beschaffungsquoten 2021-2025 und Beschaffungsquoten 2026 - 2030
© BMDV

Die Vorgaben gelten in zeitlicher Hinsicht für alle einschlägigen Beschaffungen, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wurde oder bei denen nach dem 2. August 2021 zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde. Für die Quotenberechnung ist das Zuschlagdatum und nicht der Liefertermin relevant.

Zuständigkeiten

§ 8 SaubFahrzeugBeschG erlegt den Auftraggebern umfassende Dokumentationspflichten auf. Bei der Auftragsbekanntmachung haben die Vergabestellen jeweils unterteilt nach Fahrzeugklassen insbesondere anzugeben:

  • Anzahl aller Fahrzeuge, die beschafft oder deren Nutzung vereinbart wurde
  • Anzahl aller davon sauberen leichten Nutzfahrzeuge
  • Anzahl aller davon emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge

Beim Vollzug des SaubFahrzeugBeschG gilt in Bayern das Ressortprinzip. Das heißt, jedes Staatsministerium informiert die betroffenen Auftraggeber im jeweiligen Geschäftsbereich und überwacht eigenständig die Einhaltung der Vorgaben.

 

Unterstützung durch den Freistaat

Der Freistaat unterstützt die bayerischen Verkehrsunternehmen bei der Umstellung auf klimafreundlichere Antriebe, indem er insbesondere Klimabusse nach den zugrundeliegenden Förderrichtlinien (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) fördert. Dazu wurde die bestehende Busförderung verstärkt auf emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 SaubFahrzeugBeschG ausgerichtet. Zusätzlich unterstützt der Freistaat die barrierefreie Ausstattung von Fahrzeugen (Niederflurausführung) und Sicherheitseinrichtungen (Trennscheiben, spezielle Luftfilter) mit Festbeträgen. Auch Ladeinfrastruktur kann beschaffungsabhängig gefördert werden.

Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie hier: Förderung - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de).