Kartenausschnitt aus einem landschaftspflegerischen Begleitplan
© Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Umweltschonend planen

Vorsorge ist ein allgemein anerkanntes Ziel und Grundgedanke im Umwelt- und Naturschutz. Beim Bauen wird mit umweltbezogenen landschaftsplanerischen Fachbeiträgen die Umweltverträglichkeit genau geprüft. Umweltverträglichkeitsstudie und Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie spezielle artenschutzrechtliche Prüfung tragen durch die frühzeitige Beachtung umweltrechtlicher Regelungen dazu bei, dieses Ziel umzusetzen.

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

Ausschnitt aus der Karte zur Landschaftsbildbewertung einer Umweltverträglichkeitsstudie
© Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

In der UVS werden die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter (Menschen einschließlich ihrer Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Klima und Luft, Landschaft, Boden und Fläche, Wasser, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter und deren Wechselwirkungen) umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Ebenso thematisiert werden Trassen-, Standort- oder technischen Alternativen eines Bauvorhabens und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der ermittelten Auswirkungen. Die UVS kommt auf der dem Zulassungsverfahren vorbereitenden Planungsstufe, in der Projektvarianten verglichen werden, wie beispielsweise im Raumordnungsverfahren und zur Linienbestimmung nach Fernstraßengesetz, zum Einsatz. Hier besteht durch die Wahl einer umweltverträglichen Lösung das größte Potenzial zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen. Mit der UVS werden auch die erforderlichen Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erarbeitet.

Die UVP ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben dienen. Rechtliche Grundlage der UVP ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Eine UVP ist für alle Vorhaben erforderlich, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Im Bauleitplanverfahren wird eine Umweltprüfung durchgeführt, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter ermitteln und in einem Umweltbericht beschreiben und bewerten zu können.

Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

Der LBP dient der Berücksichtigung der Eingriffsregelung der Naturschutzgesetze im Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Planfeststellungsverfahren). Er integriert auch andere naturschutzbezogene Erhebungen und Maßnahmen. Dazu wird im LBP der Zustand von Natur und Landschaft und deren Funktionen ohne das Bauvorhaben bewertet. Darauf aufbauend werden die Auswirkungen des Vorhabens ermittelt und Konflikte identifiziert. Vorrangiges Ziel der Eingriffsregelung ist die Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen. Daher wird im LBP zunächst geprüft, welche Maßnahmen hierzu notwendig und möglich sind. Beispiele dafür sind Amphibienschutzmaßnahmen, ökologisch optimierte Brücken und Durchlässe oder Bauschutzzäune für Bäume und Biotopflächen.

Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen werden im LBP dargestellt und dafür geeignete Kompensationsmaßnahmen geplant, mit denen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes wiederhergestellt werden. Darüber hinaus enthält der LBP die notwendigen Bepflanzungsmaßnahmen zur Einbindung der Bauwerke in die Landschaft und zur Gestaltung von Freiflächen.

Der LBP besteht in der Regel aus einem Erläuterungsbericht sowie aus einem Kartenteil, in dem die Beeinträchtigungen und die geplanten Maßnahmen im Bezug zur Baumaßnahme übersichtlich dargestellt sind.

FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

Hochmoor, ein nach der FFH-Richtlinie geschützter Lebensraumtyp
© CH. Mayer, Bayerisches Landesamt für Umwelt

Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie das europaweite Schutzgebietsnetz "Natura 2000" geschaffen. Darin werden Arten und Lebensräume innerhalb der EU in einem länderübergreifenden Biotopverbundnetz geschützt, um damit die biologische Vielfalt dauerhaft zu erhalten. Natura 2000 setzt sich aus FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten zusammen und umfasst in Bayern zusammen rund 8.000 Quadratkilometer.
Alle Veränderungen und Störungen, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind gesetzlich verboten. Nur unter strengen Voraussetzungen, unter anderem dem Nachweis, dass keine zumutbare Alternative gegeben ist, kann im Ausnahmefall dieses Verbot überwunden werden.

Für alle Pläne und Projekte, die geeignet sind, ein solches Schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist eine sogenannte FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) verpflichtend vorgeschrieben. Die Bauverwaltung erarbeitet zur Prüfung durch die Genehmigungsbehörde die notwendigen Untersuchungen und Unterlagen.

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
© Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Der bei der Planung und Genehmigung von Vorhaben zu berücksichtigende spezielle Artenschutz beruht ebenfalls auf der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Die Notwendigkeit einer "artenschutzrechtlichen Prüfung" im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den Verboten des § 44 Absatz 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz. Das Eintreten bestimmter Verbotstatbestände kann beispielsweise durch artspezifische Schutzmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (cef-Maßnahmen) verhindert werden. Im Einzelfall kann unter engen gesetzlichen bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommen.

Bei der saP sind grundsätzlich alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle heimischen Brutvogelarten zu berücksichtigen. Der saP brauchen jedoch nur die Arten unterzogen werden, die durch das jeweilige Projekt tatsächlich betroffen sind (Relevanzschwelle).

Für die Bauleitplanung kommt den artenschutzrechtlichen Verboten nur eine mittelbare Bedeutung zu. Bebauungspläne, deren Festsetzungen nicht ausräumbare Hindernisse durch den "vorhabensbezogenen europarechtlichen Artenschutz" entgegenstehen, können die ihnen zugedachte städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erfüllen; ihnen fehlt die "Erforderlichkeit" im Sinn § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. Dazu ist es nur notwendig, im Sinne einer Prognose vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Regelungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden.

Für eine nachfolgende "hindernisfreie" Umsetzung von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist es von Vorteil, wenn bereits durch die Instrumente der Bauleitplanung dafür Sorge getragen wurde, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote ausgelöst werden bzw. bereits alle Voraussetzungen für eine Befreiung geschaffen sind.